Wir erleben gerade eine wahrlich bedrohliche und bislang nicht erlebte Situation, die es für uns alle zu meistern gilt. Um dies kurzfristig zu schaffen, werden die benötigten Liquiditäts- und Arbeitssicherungsprogramme hauptsächlich von Bund und Land kommen.
Insbesondere Selbstständige/Freiberufler und Unternehmer haben eine Vielzahl von Fragen, die wir im folgenden Beitrag versuchen wollen, so umfangreich wie möglich zu beantworten.
Am Freitag, den 13. März 2020 hat das Bundesfinanzministerium und das Bundeswirtschaftsministerium ein Maßnahmenpaket für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler beschlossen, um Unternehmen während der Krise zu entlasten.
Das sog. Schutzschild der Bundesregierung besteht aus 3 Hauptpfeilern:
Stundung von Steuern, zeitnahes Kurzarbeitergeld sowie Notfallkredite in unbeschränktem Ausmaß (vergeben durch die Hausbanken, finanziert durch KfW und Landesbanken). Die Bürgschaftsbanken werden aktuell unbürokratisch und schnell über die Absicherung von Krediten entscheiden.
Unabhängig davon kann aber jetzt schon auch auf bereits bestehende Programme von KfW und NRW.Bank (auch für Gründer) zurückgegriffen werden.
Hier der Link zu den Informationen des NRW-Wirtschaftsministeriums sowie zu den Seiten des BMWI (dort finden sich die KfW-Programme): Corona Virus Ansprechpartner und Informationen und Unterstützung für Unternehmen
Sobald uns weitere Informationen zu diesen Programmen vorliegen, werden wir sie über unseren Newsletter und Medienkanäle teilen.
Aktuell wurde bereits folgendes beschlossen:
Gibt es nicht mehr genug Arbeit für Angestellte, kann nun eher das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Bislang ging das nur, wenn ein Drittel der Mitarbeiter nichts mehr zu tun hatten. Nun reichen bereits 10 % der Belegschaft für den staatlichen Zuschuss.
Mehr dazu hier mit Onlineantrag der Arbeitsagentur. Die Kontaktdaten, sowie die Information, ob die für Sie zuständige Geschäftsstelle der Arbeitsagentur persönlich erreichbar ist, können Sie hier abfragen.
Zu den steuerlichen Erleichterungen auf Antrag gehören insbesondere:
Um die Hilfsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen, sollten Sie frühzeitig Kontakt mit Ihrem zuständigen Finanzamt aufnehmen.
Im Rahmen dieses Pakets sollen die KfW-Bank und die Landesförderinstitute finanziell gestärkt werden, damit diese Unternehmen in allen Größenordnungen mit Fördermitteln, sprich günstigen Darlehen, sowie eventuell notwendigen Bürgschaften, aushelfen können. Kleinstunternehmer und auch Freiberufler sind in diesem Paket ausdrücklich eingeschlossen.
Europäische Hilfe: Es sollen zudem auch noch europäische Hilfs-Maßnahmen in Höhe von 25 Milliarden € zeitnah folgen.
In Hinblick auf die möglichen Auswirkungen der Corona-Krise, die wirtschaftlich jeder am besten selbst für sich beurteilen kann, ist es gegebenenfalls angebracht, umgehend Kurzarbeitergeld und/oder eine Steuerstundung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
Wenn eigene Rücklagen zudem nicht ausreichen, sollten Sie zeitnah mit Ihrer Hausbank über ein Darlehen der KfW-Bank sprechen, und ggf. mit Hilfe des Landesförderinstituts, beantragen.
Laufende KfW Kredite / NRW Bank Mikrodarlehen: Für bereits laufende NRW Bank Mikrodarlehen ist es möglich auf Antrag für 6 Monate die Tilgung aussetzen zu lassen. Wenn das für Sie in Frage kommt, nehmen Sie per Email Kontakt mit Ihrem Ansprechpartner bei der NRW Bank auf.
Sobald auch die KfW Bank eine Lösung entschieden hat, informieren wir hierzu zeitnah.
Zusätzlich arbeitet jede einzelne Kommune mit Hochdruck an kommunalen Angeboten, um die Regionen mit Informations- und Hilfsangeboten zu unterstützen.
Für den Standort Düsseldorf: Die Stadt Düsseldorf wird einen mit 500.000 Euro ausgestatteten Hilfsfond auflegen, um Engpässe zu überbrücken, wenn die Landes- oder Bundesmittel nicht schnell genug fließen sollten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Pressetext.
Auch Selbstständige Unternehmer und Freiberufler werden im Falle einer eigenen Quarantäne gem. § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) finanziell entschädigt. Hierzu verweisen wir auf den gültigen Gesetzestext.
Dabei sind Sie selbstverständlich verpflichtet, den möglichen finanziellen Schaden so gering wie möglich zu halten und z. B. wenn möglich, im Home-Office zu arbeiten. Zudem muss es sich um eine offiziell angeordnete Quarantäne handeln.
Die monatliche Entschädigungszahlung richtet sich dabei nach dem letzten Jahresnettoeinkommen.
Sind Sie selbst an Corona erkrankt und können deswegen nicht arbeiten, haben Sie ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf gesetzliches Krankengeld. ABER nur dann wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung sind und dort das Krankengeld zusätzlich abgesichert haben. Dafür muss eine sogenannte Wahlerklärung abgegeben worden sein, der zum regulären Beitragssatz einen Zusatzbeitrag beinhaltet. Eine Erkrankung am Corona Virus dauert jedoch keine 43 Tage.
Haben Sie eine private Zusatzversicherung, kann diese Lücke ggf. dadurch geschlossen werden. Diese privaten Zusatzversicherungen oder auch Ausfallversicherungen greifen teilweise schon wesentlich früher.
Sollte einer Ihrer Angestellten am Corona Virus erkrankt sein, bekommt er ganz normal die Lohnfortzahlung von 6 Wochen, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, bis das gesetzliche Krankengeld greift. Hier gibt es jedoch ggf. eine Erstattungsfähigkeit entsprechend des Aufwendungsausgleichsgesetzes für kleinere Arbeitgeber (U1-Verfahren der Krankenversicherung).
Wenn einer Ihrer Mitarbeiter zwar nicht am Corona Virus erkrankt ist, aber in Quarantäne gesetzt wurde, greift auch hier das Infektionsschutzgesetz. Ist es dem Betroffenen Angestellten nicht möglich normal weiterzuarbeiten, oder seine Arbeit von zu Hause aus dem Homeoffice zu erledigen, so übernimmt der Staat in diesem Fall die entsprechende Entschädigung gem. § 56 IfSG.
Nun aber zu der wohl entscheidendsten Frage, die viele Betroffene Selbstständige gerade beschäftigt.
Was passiert, wenn der Betrieb/ das Unternehmen, zum Beispiel in der Gastronomie, aufgrund von behördlichen Entscheidungen geschlossen werden muss oder die Auftragslage zusammenbricht?
Hier habe ich leider keine guten Nachrichten, denn das ist leider das eigene unternehmerische Risiko. Auch in diesem Falle sind Sie zur Lohnzahlung verpflichtet.
Sie sollten also versuchen die oben ausgeführten staatlichen Hilfen zu nutzen, um Ihr Unternehmen am Leben zu erhalten. Dazu überlegen Sie, wie Sie vielleicht Ihr Angebot anders gestalten können, um den Umsatz nicht gänzlich gen Null zu fahren.
Können Sie z. B. auf online-Angebote umsteigen oder die Zeit nutzen, um neue Produkte zu entwickeln?
Hier ist jetzt geschicktes unternehmerisches Handeln gefordert, diese herausfordernde Zeit zu meistern. Vielleicht ist die Krise für einige auch eine Chance, manches noch mal zu überdenken und anders zu entwickeln.
“Man schafft niemals Veränderung, indem man das Bestehende bekämpft. Um etwas zu verändern, baut man neue Modelle, die das Alte überflüssig machen.”
(Richard Buckminster Fuller).
Wir können alle nur hoffen, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise nicht zu lange anhalten und die versprochenen staatlichen Hilfen unbürokratisch schnell greifen und wir gemeinsam gestärkt weiter vorangehen.
Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden und senden motivierende Grüße:
Positiv Denken = Positiv Lenken!
Ihre Dagmar Schulz
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